Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’900.00.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Bescherdegegner unter Beilage einer Kopie von KG-act. 5), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 21. August 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. August 2024 ZK2 2024 48 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen 1. A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
2. B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen
1. C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
2. D.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Mietausweisung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom
23. Juli 2024, ZES 2024 266);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben datierend vom 12. August 2024 vorbringt, sein Schreiben vom 29. Juli 2024 an die Vorinstanz sei nicht als Beschwerde an das Kantonsgericht gemeint gewesen und er deshalb um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens bitte (KG-act. 5);
- dieser Antrag bereits deshalb gutgeheissen werden kann, weil sich der Beschwerdeführer 2 als notwendiger Streitgenosse nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligte;
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen wären, worauf jedoch infolge missver- ständlicher Formulierung seiner Beschwerde verzichtet werden kann;
- den Beschwerdegegnern keine Entschädigung durch den Beschwerde- führer 1 zuzusprechen ist, da sie nicht zur Einreichung einer Beschwerdeant- wort eingeladen wurden;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’900.00.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Bescherdegegner unter Beilage einer Kopie von KG-act. 5), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 21. August 2024 amu